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Newsticker:

 

01.05.2023

Wir sind umgezogen!!!!

Die neue Anschrift lautet:

Römerkanal 54

53359 Rheinbach

Wir freuen uns auf Ihren Besuch

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01.01.2022

Wann verliert Ihr Führerschein seine Gültigkeit?

Hier gibt es die Antwort.

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25.05.2018

Aktualisierung der

Datenschutzerklärung

nach DSGVO

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20.02.2018

Der Berufskraftfahrer-Scout

Sie brauchen Untersützung?

Dann klicken Sie hier.

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29.01.2018

Fahrlehrer gesucht !

Traumberuf Fahrlehrer

Infos hier.

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04.01.2018

 Die neue Checkliste für die Ausbildung zu Ihrem Führerschein ist da.

hier runterladen und ausdrucken.

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01.10.2017

Neuigkeiten zum H-Kennzeichen

Kombination aus H-und Saisonkennzeichen hier.

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Das Rätsel um die Kl. B1

..was hat es damit auf sich?

Weitere Infos hier.

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Öffnungszeiten

und

Erreichbarkeit:

 

Wir sind umgezogen:

NEUE

Anschrift:

Römerkanal 54

53359 Rheinbach

 

Anmeldung:

Montag :

18:00 Uhr bis 21:00 Uhr

Donnerstag :

18:00 Uhr bis 21:00 Uhr

 

Theoretischer Unterricht:

Montag und Donnerstag:

19:00 Uhr bis 20:30 Uhr

 

telefonische Beratung:

Montag bis Freitag

von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Samstag

von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

 

Erreichbarkeit:

Telefonisch und per Whats app

+49 (0) 163/ 66 21 042

(Martina Contzen)

 

+49 (0) 163/ 66 21 040

(Christoph Joisten)

 

oder per Email unter:

info@fahrschule-joisten.de

Neue Vorgaben für das H-Kennzeichen

 

NEU!!! NEU!!! NEU!!! NEU!!!

 

Ab 01.10.2017

Kombination aus H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen möglich !!!

Brandneu.... H-SaisonkennzeichenBrandneu.... H-Saisonkennzeichen                                                                       copyright: C.Joisten

Bei Fragen bitte anrufen oder schreiben Sie uns an...wir helfen gerne weiter.

12 März, 2012

Seit November gelten neue Richtlinien für die Begutachtung von Oldtimern und damit neue Voraussetzungen für das H-Kennzeichen. Das fünfstufige Bewertungssystem fällt weg. Das bedeutet,

dass ein guter Erhaltungszustand für den positiven Bescheid ausreicht. Allerdings muss der Antrieb aus derselben Baureihe kommen. Gleich geblieben sind die Vorgaben zu Identität, Bremsen, Getriebe und Lenkung.
Mindestens 30 Jahre, bestandene Hauptuntersuchung, originales oder zeitgenössisches Interieur – die meisten Kriterien sind nach der Novelle der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern (Paragraph 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gleich geblieben. Die neuen Regeln sorgen in manchen Punkten eher für Verwirrung als für Aufklärung. Dazu Matthias Gerst, Oldtimer-Experte von TÜV SÜD: „Grundsätzlich bieten die Richtlinien weiterhin eine gute Arbeitsgrundlage für die Sachverständigen bei der Oldtimer-Bewertung. Für Diskussionen sorgt beispielsweise der Wegfall der fünfstufigen Bewertung. Genau informieren können sich Oldtimerfans bei unseren Sachverständigen in den TÜV SÜD Service-Centern.“ Seit November werden Oldtimer für die H-Zulassung nicht mehr in makellosen, guten, gebrauchten, verbrauchten oder restaurationsbedürftigen Zustand eingestuft, sondern es gibt nur noch eine einheitliche Zugangsschwelle: guter Pflege- und Erhaltungszustand, angemessene Gebrauchsspuren, kein Fehlen wesentlicher Teile und originale oder zumindest zeitgenössische Ausstattung.
Diskussionsstoff liefern die neuen Vorgaben zudem rund um nicht zeitgenössische Umbauten: Denn der Umbau selbst muss nun 30 Jahre alt oder wie bisher in den ersten zehn Jahren durchgeführt worden sein. Daraus ergibt sich, dass Besitzer eines Oldtimers unter Umständen bis zu zehn Jahre warten müssen, obwohl ihr Fahrzeug bereits 30 Jahre alt ist.
Der Motor muss aus Original, aus derselben Baureihe, 30 Jahre alt oder in den ersten zehn Jahren nachgerüstet sein. Bisher durften auch zeitgenössische Aggregate verbaut sein, wenn sie technisch zum Fahrzeug passten.
Weiter erlaubt ist das Verwenden von Originalteilen bei der Restauration. Dazu gehören seit November auch neue komplette Rahmen, wie sie beispielsweise für Citroën 2CV oder MG B im Angebot sind. Dafür muss der Fahrzeughersteller die Teile lizensiert und die FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) sowie die übrigen Teile kommen von einem real existierenden Spenderfahrzeug übernommen haben. Auch Replicas haben weiter die Möglichkeit, als historisches Fahrzeug unterwegs zu sein. Voraussetzung hier: Das Fahrzeug selbst ist mindestens 30 Jahre alt und der Tag der Erstzulassung kann zweifelsfrei nachgewiesen werden – das gilt besonders für Fahrzeuge mit ausländischen Zulassungspapieren, weil hier die Angaben nicht immer korrekt sind.

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